30.12.2005 Skipper muß jetzt auch Funker sein!
In der 12. Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften vom August 2005 hat der Gesetzgeber in der Sportseeschifferschein-Verordnung festgelegt, daß der Führer von Sportfahrzeugen seine Befähigung zur Teilnahme am mobilen Seefunkdienst und am mobilen Seefunkdienst über Satelliten entsprechend der funktechnischen Ausrüstung nachweisen muß. Das bedeutet, daß es nicht mehr ausreicht, wenn "eine Person" an Bord ein Funkzeugnis besitzt, sondern es muß der Schiffsführer sein. Diese Regelung gilt, wenn sich ein betriebsfähiges Gerät an Bord befindet. Dies ist in der Regel bei Charterbooten der Fall.
Für den Küstenbereich mit UKW-Geräten wird das Short Range Certificate (SRC) benötigt, für Grenzwellen- (GW) und Kurzwellen-Geräte (KW), sowie Satelliten-Telefone mit GMDSS wird das Longe Range Certificate (LRC) benötigt.
Im Binnenland gibt es eine derartige Regelung für die Sportschifffahrt (noch) nicht. Aber auch hier gilt, sobald ein betriebsfähiges Gerät an Bord ist, muß eine Person an Bord das Binnenschifffahrtsfunkzeugnis (UBI) haben.
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30.12.2002 Neue Sprechfunkzeugnisse
Zum 01.01.2003 wurden für die Sportschifffahrt neue Sprechfunkzeugisse eingeführt. Die bisherigen Zeugnisse behalten Ihre Gültigkeit und müssen nicht umgeschrieben werden, solange man in im Sportbootbereich bleibt. Bei einem Wechsel in die Berufschifffahrt sind die UKW-Betriebszeugnisse I u. II, sowie das Allgemeine Betriebszeugnis nur für 5 Jahre gültig. Inhaber des UKW-Betriebszeugnisses II können noch mit einer Zusatzprüfung für Englisch auf das neue "Beschränkt Gültiges Funkbetriebszeugnis" (Short Range Certificate = SRC) mit weltweiter Geltung aufstocken. Für den Binnenschifffahrtsfunk muß seit dem 01.01.2003 eine eigene Prüfung abgelegt werden.
Achtung!
Für alle die es in 2002 verpaßt haben, ein Sprechfunkzeugnis zu erwerben, bieten wir bis zum 31.12.2004 die Möglichkeit, zum Kurspreis des UKW-Betriebszeugnisses das neue Beschränkt Gültige Funkbetriebszeugnis (SRC) und das UKW-Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk (UBI) oder zum Kurspreis des Allgemeinen Betriebszeugnisses das neue Allgemeine Funkbetriebszeugnis (LRC) und das UKW-Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk (UBI)zu erwerben.
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Die neuen Zeugnisse seit dem 01.01.2003 im Einzelnen:
UKW-Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk (UBI)
Das UKW-Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk (UBI) wird auf den Binnengewässern (Rhein, Main, Donau usw.) benötigt, sobald eine betriebsbereite Binnenschifffahrtsfunkanlge an Bord ist.
Beschränkt Gültiges Funkbetriebszeugnis (SRC = Short Range Certificate)
Das Beschränkt Gültige Funkbetriebszeugnis (SRC = Short Range Certificate) wird weltweit benötigt, um Funkanlagen herkömmlicher Art und die neuen GMDSS-Funkanlagen für UKW zu bedienen, sobald diese betriebsbereit an Bord sind.
Allgemeines Funkbetriebszeugnis (LRC = Long Range Certificate)
Das Allgemeine Funkbetriebszeugnis (LRC = Long Range Certificate) wird weltweit benötigt, um Funkanlagen herkömmlicher Art und die neuen GMDSS-Funkanlagen für UKW, Grenzwelle, Kurzwelle und Satelliten zu bedienen, sobald diese betriebsbereit an Bord sind. Für die Satelliten-EPIRB`s wird weiterhin kein Zeugnis benötigt.
Sportküstenseeschifferschein seit dem 01.10.99
Am 01.10.99 wurde der Sportküstenseeschifferschein als amtlicher freiwilliger Schein als Zwischenstufe vom Sportboot-Führerschein See zum Sportseeschifferschein eingefürt (wird aber nicht Voraussetzung für den Sportseeschifferschein). Unter bestimmten Voraussetzungen wird der BR-Schein (DSV-Verbandsführerschein) der vor dem 01.10.99 erworben wurde, in den amtlichen Sportküstenseeschifferschein umgeschrieben. Wir informieren Sie gerne über die Voraussetzungen zum Umschreiben, aber auch zum Erwerb des Sportküstenschifferscheines.
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